. 1. Geltungsbereich
Diese Vertriebsbedingungen sind Bestandteil eines jeden der El-Event-Service GbR (nachfolgend „EES“) von einem Veranstalter erteilten Auftrags, den Verkauf und die Lieferung von Eintrittskarten (im Folgenden: „Ticket“) an Ticketerwerber (im Folgenden auch „Endkunden“ von EES) für seine Veranstaltung durchzuführen, und für die Erbringung weiterer, veranstaltungsbezogener Leistungen seitens EES.
Die Leistungen von EES erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Vertriebsbedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Zustandekommen des Vertriebsvertrags
2.1 Die Verwendung des Anmeldeformulars „Verbindliche Veranstaltungsmeldung“ durch den Veranstalter ist zwingend; eine Eingabe zu allen Punkten und Durchführung einer Auswahl, wo eine solche vorgesehen ist, ist erforderlich. Auch ist ein ausreichender zeitlicher Vorlauf – in der Regel mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung – vorzusehen, um den Ticketverkauf erfolgversprechend organisieren zu können.
2.2 Die Annahme des Auftrags seitens EES und damit das Zustandekommen des Geschäftsbesorgungsvertrages erfolgt mit der Übersendung der Auftragsbestätigung von EES in Textform, die die Veranstaltungsmeldung zusammenfasst.
EES behält sich vor, Aufträge innerhalb einer Frist von 5 Tagen seit der Veranstaltungsmeldung anzunehmen oder abzulehnen.
3. Vertragsgegenstand
3.1 Stets Gegenstand eines an EES erteilten Vertriebsauftrags sind folgende Leistungen:
(a) Der Ticketvertrieb für die gemeldete Veranstaltung über
– eigene oder im Unterauftrag von EES tätige Vorverkaufsstellen
– den Ticket-Webshop von EES zum Ticketversand, Print@Home oder Abholung bei teilnehmenden Vorverkaufsstellen oder Abholstationen
– das Call-Center von EES.
(b) Die Bereitstellung des elektronischen, webbasierten Ticketvertriebssystems derzeit PRETIX Ticket System (nachfolgend „das System“).
3.2 Der Leistungsumfang von EES kann, soweit auf dem Anmeldeformular gewählt, zudem enthalten:
– die Organisation und Ausgabe elektronischer Zugangsberechtigungen zu Veranstaltung (Print@Home und mobileTickets);
– die Durchführung der Tages-/Abendkasse.
3.3 Weitere Leistungen von EES wie insbesondere:
– die Rückabwicklung von Kartenverkäufen ausgefallener Veranstaltungen;
– die Erbringung werblicher Leistungen gemäß den Mediadaten von EES
– die Erstellung und der Betrieb von Partnerwebshops
– die Bereitstellung einer elektronischen Zutrittskontrolle
sind gesondert zu vereinbaren (dazu nachstehend auch Ziff. 9.).
4. Rechtsbeziehungen beim Ticketverkauf und Regelungen im Verhältnis zum Endkunden
4.1 EES vertreibt Tickets im Auftrag des Veranstalters als gewerblicher Vermittler in dessen Namen und auf dessen Rechnung. EES wird dadurch nicht selbst Veranstalter der angebotenen Veranstaltung. Durch den Erwerb der Tickets kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem jeweiligen Ticketerwerber (Endkunden) und dem Veranstalter zustande. EES hat Vollmacht zum Abschluss des jeweiligen
Ticket-Kaufvertrages und ist berechtigt, an die Vorverkaufsstelle Untervollmacht zu erteilen. Von EES erzeugte oder vom Veranstalter unter Nutzung des Systems erstellte Tickets sind nummeriert, aber nicht personalisiert und berechtigten den jeweiligen Inhaber zum Veranstaltungsbesuch.
4.2 Rechtlich gesondert kommen zwischen dem Endkunden und EES ein Vertrag über die Abwicklung des Ticketkaufs zustande (Ticketvermittlungsvertrag). Die Ticketvermittlung beinhaltet insbesondere die Produktion und Lieferung des erzeugten Tickets (Versand, Abholung in der Vorverkaufsstelle, Print@Home, mobile-Tickets) und Leistungen im Vorfeld, namentlich Beratungsleistungen und die Reservierung von Eintrittskarten.
Der Veranstalter nimmt die von EES auf deren Website wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der El-Event-Service GbR zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen EES und dem Endkunden (nachfolgend „Endkunden-AGB“) zur Kenntnis und billigt diese mit der Auftragserteilung an EES. EES ist im Verhältnis zum Veranstalter berechtigt, die Endkunden-AGB jederzeit zu ändern.
5. Leistungen von EES beim Ticketverkauf
5.1 EES bereitet das System zur Durchführung der Ticketverkäufe vor. Dies beinhaltet:
EES pflegt den vom Veranstalter spezifikationsgerecht zu liefernden Saalplan der Veranstaltungsstätte ins System ein.
EES überträgt die vom Veranstalter vorgegebene Preisstruktur in den Saalplan.
EES betreut im System die Abwicklung der Veranstaltung durch Einpflegen der vom Veranstalter hierzu mitgeteilten Informationen (z. B. Rubrik „Informationen“).
EES stellt Standard-Statistiken in angemessenem Umfang nach den jeweils vorhandenen technischen Möglichkeiten zur Verfügung.
5.2 Falls der Veranstalter eigene Geschäftsbedingungen zum Inhalt des mit dem jeweiligen Endkunden abzuschließenden Vertrages machen will, veröffentlicht EES nach Maßgabe verfügbaren Platzes diesbezügliche Angaben des Veranstalters unter den Informationen zur Veranstaltung auf der EES-Website und besorgt, soweit technisch möglich, Aufdrucke auf dem Ticketrohling. Irgendwelche Haftungen dafür, dass diese Bedingungen rechtlich wirksam in den Vertrag über den Veranstaltungsbesuch zwischen Veranstalter und Endkunden einbezogen werden, übernimmt EES nicht.
5.3 EES führt den Ticketverkauf im Vorverkaufszeitraum auf den verabredeten Vertriebswegen durch. Die Öffnungszeiten der Vorverkaufsstellen richten sich nach der Geschäftsüblichkeit. Der EES-Webshop ist grundsätzlich kontinuierlich online mit Ausnahme von Wartungs- und Ausfallzeiten.
EES leistet die Erzeugung gekaufter Tickets und von Veranstalterkarten auf dem EES-Kartenrohling sowie deren Auslieferung an Endkunden.
Die Ticketauslieferung erfolgt auf dem vom Endkunden gewählten Weg. Die Leistung von EES im Verhältnis zu Veranstalter ist erbracht mit Aufgabe bestellter Tickets zur Post, Aushändigung der Tickets an Abholer in der Vorverkaufsstelle oder elektronischem Ticketversand zum Ausdruck Print@Home.
5.4 EES informiert den Veranstalter auf Verlangen jeweils binnen angemessener Frist über den Vorverkaufsstand.
EES ist nicht verpflichtet, Ticketkäufer und etwaig davon personenverschiedene Abholer bestellter Tickets zu überprüfen oder etwaige Kenntnisse über sie an den Veranstalter weiterzugeben. EES ist berechtigt, Ticketbestellungen von Endkunden aus den in den Kunden-AGB genannten Gründen abzulehnen.
Stören Ticketkäufer den geordneten Verkauf von Tickets (z.B. Verstoß gegen kommerzielle Weiterverkaufsverbote, Ticketversteigerungen etc.) und erlangt EES hierüber Kenntnis, informiert EES den Veranstalter. EES wird, sofern zumutbar, auf Verlangen des Veranstalters rechtlich gegen die Störer in Abstimmung mit dem Veranstalter vorgehen, wenn der Veranstalter EES den hierfür erforderlichen internen und externen Aufwand von EES erstattet. Das Recht von EES, gegen von EES erkannte Störungen des geordneten Ticketabsatzes eigenständig und auf eigene Kosten vorzugehen, bleibt hiervon unberührt.
EES ist nicht verpflichtet, die Aushändigung von Tickets von Vorauszahlungen der Endkunden abhängig zu machen.
5.5 EES verwahrt Unterlagen aus der Durchführung des vertragsgegenständlichen Ticketverkaufs auf die Dauer gesetzlicher Aufbewahrungsfristen in der bei EES üblichen Form.
6. Mitwirkungspflichten des Veranstalters
6.1 Der Veranstalter hat vor Auftragserteilung an EES die Verfügbarkeit des Veranstaltungsortes rechtlich zu sichern. Der Veranstalter muss die für die Durchführung des Ticketverkaufs erforderlichen Unterlagen und Informationen, wie textliche Beschreibungen und Bilder, rechtzeitig gemäß den Vorgaben von EES vorlegen und EES über etwaige Änderungen EES unverzüglich informieren.
6.2 Der Veranstalter prüft die Anlage des Saalplans und die Übertragung der Preisstruktur nach Mitteilung von EES unverzüglich auf Richtigkeit.
6.3 Sollte der Veranstalter eine oder mehrere externe Vorverkaufsstellen nicht für den Verkauf freischalten wollen, so hat er dies binnen einer Frist von fünf Tagen nach der Bestätigung der Veranstaltungsmeldung gegenüber EES unter Mitteilung der Gründe für die „Sperrung“ zu erklären.
7. Anbindung des Veranstalters an das System
7.1 EES kann dem Veranstalter, wenn er dies wünscht, einen gesicherten online-Zugang zum System zur Nutzung von Funktionalitäten der SAP Event Ticketing Software im folgenden Umfang ermöglichen, sofern er die technischen Anforderungen von EES an die Anbindung erfüllt.
Der Veranstalter kann mittels dieses Systemzugangs die Veranstaltung selbst anlegen, mithin Preise, Ticket-Kategorien, die Schlagwortsuche und Kontingente einpflegen.
Der Veranstalter kann im Eigenvertrieb verkaufte Tickets oder Veranstalterkarten erstellen. EES überlässt dem Veranstalter dazu einen Drucker und EES-Rohlinge.
Der Veranstalter kann Buchungsdaten bezüglich der vertragsgegenständlichen Veranstaltung abrufen und Statistiken auswerten. EES weist darauf hin, dass das System kein vollständiges CRM-Tool darstellt. Die Auswertungsmöglichkeiten richten sich nach dem jeweils vorhandenen Systemausbau. Wünscht der Veranstalter weitere Auskünfte aus der Datenbank, wird EES diese gegen Vergütung seines Aufwands erteilen, soweit technisch möglich und rechtlich zulässig.
Der Veranstalter kann einen veranstaltungsbezogenen Endkunden-Datensatz erzeugen. Der Systemzugang berechtigt den Veranstalter aber nicht dazu, eine allgemeine Endkunden-Datenbank anzulegen oder Adressdaten und sonstige Informationen über Personen, die nicht Tickets für die Veranstaltung erhalten sollen, einzupflegen.
7.2 Die Zugriffsmöglichkeit des Veranstalters auf im System zu einer von ihm durchgeführten Veranstaltung bleibt bis zum Ablauf eines Monats nach dem Veranstaltungsdatum eröffnet. EES wird dem Veranstalter auf Wunsch bis dahin eine Kopie des von ihm eingepflegten Datensatzes in einem üblichen Datenformat elektronisch zur Verfügung stellen.
7.3 Der Veranstalter hat die Zugangsinformationen (Veranstalter-Log in) vertraulich zu behandeln und darf diese ohne vorherige Zustimmung von EES nicht an Dritte einschließlich etwaiger Dienstleister des Veranstalters weitergeben.
Ein Zugriff auf Veranstaltungsdaten dritter Veranstalter ist dem Veranstalter nicht gestattet.
EES behält sich vor, bei Missbräuchen oder dem konkreten Verdacht auf Missbräuche den Zugang sofort zu sperren.
8. Finanzielle Abwicklung der Ticketverkäufe
8.1 Vergütung von EES
8.1.1 EES erhält als Vergütung für ihre Tätigkeit die in der Preisliste von EES im Einzelnen aufgeschlüsselten Entgelte. Eine anteilige Vergütung der von EES eingeschalteten externen Vorverkaufsstelle wird im Innenverhältnis zwischen EES und der Vorverkaufsstelle geregelt.
Der dem Veranstalter gemäß Ziff. 7 ermöglichte Systemzugang ist von diesem nicht gesondert zu bezahlen.
8.1.2 Der auf den einzelnen Ticketverkauf, im Falle von Veranstalterkarten auf die Ticketproduktion bei Systembenutzung bezogene Vergütungsanspruch von EES ist mit der Erbringung der Verkaufsleistung und dem Gefahrenübergang bezüglich des Tickets entstanden. Die Nichtbezahlung eines Tickets, das im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert wurde (z.B. „geplatzte“ Kreditkartenbezahlung), berührt den Entgeltanspruch von EES nicht, wenn ein Inhaber des Tickets die Veranstaltung besucht. EES informiert den Veranstalter vor der Veranstaltung über nicht bezahlte Tickets unter Angabe der Ticket- und, soweit vorhanden, Platznummer; es obliegt dem Veranstalter, gegenüber EES nachzuweisen, dass ein Inhaber eines entsprechenden Tickets, die Veranstaltung nicht besucht hat bzw. diesem der Zugang verweigert worden ist.
Sollte die Veranstaltung nicht zur Durchführung gelangen, berührt dies den mit dem Ticketverkauf entstandenen Entgeltanspruch von EES grundsätzlich nicht; § 87 a Abs. (3) S. 2 HGB bleibt unberührt.
8.1.3 EES stellt gegenüber dem Veranstalter grundsätzlich über alle Entgelt-Tatbestände Rechnung unter Mehrwertsteuerausweis. Ausgenommen hiervon sind solche Entgelte, deren Tatbestände nach dem Verständnis der Vertragsparteien in einer eigenen Leistungsbeziehung von EES zum Endkunden im umsatzsteuerlichen Sinne begründet sind. Hierüber ist jeweils Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zu erzielen.
Entgeltansprüche von EES sind, soweit sie nicht durch Verrechnung durch EES mit vereinnahmten Entgelten aus dem Ticketverkauf bereits erfüllt sind, mit Zugang der hierüber ausgestellten Rechnung oder Erhalt einer diesbezüglichen, vom Veranstalter erteilten Gutschrift zur Zahlung fällig.
8.1.4 EES kann die Erbringung von Leistungen von angemessenen Vorschusszahlungen des Veranstalters auf die verkaufsunabhängigen Gebühren von EES abhängig machen.
8.2 Abrechnung der Ticketverkäufe
8.2.1 EES zieht die von den angeschlossenen externen Vorverkaufsstellen vereinnahmten Brutto-Einnahmen aus dem Ticketverkauf wöchentlich (oder nach Absprache) im Auftrag des Veranstalters zur Gutschrift auf ein Geschäftskonto von EES ein.
Eine Verpflichtung von EES zur Einrichtung gesonderter Konten für diese Fremdgelder besteht nicht. Besondere Bank-Entgelte für die Überweisung ins Ausland trägt der Veranstalter.
8.2.2 EES leistet A-Konto-Zahlungen über die vereinnahmten Brutto-Einnahmen in regelmäßigen Abständen an den Veranstalter unter Einbehalt der auf die Leistungen von EES entfallenen Gebühren und Auslagen. Im Übrigen kann EES, Gelder zurückbehalten, sofern hieran Sicherungsrechte Dritter bestehen, eine Rückbelastung seitens des Zahlungsvermittlers (Bank, Kreditkartenunternehmen) noch möglich ist oder EES dem Grunde nach Geldzahlungsansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend machen kann.
Soweit an den Ticketerlösen des Veranstalters Sicherungsrechte Dritter bestehen, und EES dies bekannt ist, nimmt EES keine A-Konto Zahlungen an den Veranstalter vor. Bestehen an Ticketerlösen des Veranstalters oder bei Veranstaltungen an bestimmten Veranstaltungsorten üblicherweise Sicherungsrechte Dritter, darf EES auf das Vorliegen dieses Umstandes so lange vertrauen, bis der Veranstalter seine uneingeschränkte Berechtigung an den Ticketerlösen gegenüber EES nachgewiesen hat.
8.2.3 EES rechnet die Veranstaltung nach Freigabe des Veranstalters zur Abrechnung, jedoch spätestens zwei Wochen nach Durchführung oder Absage der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter ab.
Der Veranstalter ist verpflichtet, die Schlussabrechnung von EES unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Nach einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Abrechnung beim Veranstalter sind Einwendungen des Veranstalters ausgeschlossen, es sei denn, dass Fehler auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb von vier Wochen für einen fachkundigen Prüfer nicht zu erkennen waren. Ziff. 8.2.2 gilt entsprechend.
9. Besondere Leistungen von EES
9.1 Elektronische Zutrittskontrolle
EES ermöglicht die Ausgabe elektronischer Zugangsberechtigungen zur Veranstaltung (Print@Home und mobile Tickets) als besondere Leistung gegen Entgelt. Diese Tickets können gescannt und validiert werden. Hierzu sind auf das elektronische Format abgestimmte Lesegeräte erforderlich. Gegen ebenfalls gesondert zu vereinbarendem Entgelt stellt EES Lesegeräte (Handscanner, etc.) mietweise zur Verfügung und bei Bedarf auch geschultes Personal.
9.2 Abendkasse
EES führt nach Absprache mit eigenem Personal und gegen Zahlung der in der Preisliste hierfür ausgewiesenen zusätzlichen Vergütung die Abendkasse im Zeitraum von in der Regel 1 Stunde vor und bis zum Veranstaltungsbeginn durch. Vereinnahmte Gelder werden mit der gesamten Abrechnung gegenüber dem Veranstalter ausgekehrt.
9.3 Rechnungserstellungs-Dienstleistung
EES stellt, wenn der Veranstalter dies wünscht, den umsatzsteuerlichen Vorschriften genügende Endkundenrechnungen für die Ticketverkäufe im Namen des Veranstalters aus. Der Veranstalter teilt hierfür EES die erforderlichen Angaben mit (Steuernummer, Mehrwertsteuersatz, Rechnungsnummern-System). EES berechnet hierfür ein gesondertes Entgelt.
9.4 Rückabwicklung von Ticketverkäufen
Sagt der Veranstalter die Veranstaltung ab, wird diese verlegt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt und ist eine Erstattung des Ticketpreises an Endkunden geboten, übernimmt EES die Abwicklung der Erstattung des Ticketpreises aufgrund diesbezüglich gesondert zu treffender Vereinbarung gegen Entgelt und unter der weiteren Voraussetzung, dass die zur Erstattung erforderlichen Gelder (z.B. A-KontoZahlungen) EES vom Veranstalter zur Verfügung gestellt sind oder aus dem Ticketverkauf EES noch zur Verfügung stehen.
9.5 Übernahme eines Delkredere-Risikos oder der Uneinbringlichkeit von Entgelten
Gegen Zahlung einer hierfür gesondert zu vereinbarenden Delkredere-Gebühr übernimmt EES gegenüber dem Veranstalter das Risiko der Nichtweiterleitung von Verkaufserlösen im Falle der Insolvenz einer externen Vorverkaufsstelle.
EES übernimmt das Risiko der Uneinbringlichkeit von Kartenentgelten (z.B. im Falle von Kreditkartenbetrügereien), wenn diese Leistung versichert werden kann und der Veranstalter die Versicherungsprämie trägt.
9.6 Marketingmaßnahmen
EES bietet gegen Entgelt verschiedene Marketingmaßnahmen an, die die Bekanntheit von beworbenen Veranstaltungen und den Absatz von Tickets über EES fördern sollen. Das Marketingangebot wird über die Mediadaten von EES abgebildet.
9.6.1 E-Mailings sind per E-Mail versandte Newsletter, die auf eine oder mehrere Veranstaltungen eines oder mehrerer Veranstalter hinweisen, an Empfänger, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in die werbliche Ansprache eingewilligt haben.
a) Allgemeine E-Mailings unter Verwendung des EES-Adresspools: EES verwendet hierzu E-Mail-Adressen von Interessenten, die diese zu dem Zweck und mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung, Informationen zu Veranstaltungen im EES-Vertrieb zu erhalten, auf dem Portal von EES, auf entsprechende Frage von Mitarbeitern des EES-Callcenters oder bei sonstigen Anlässen (insbesondere Gewinnspielen) angegeben haben. Der EES-Adresspool ist von personenbezogen Daten, die beim Ticketverkauf oder der Ticketreservierung im Ticketvertriebssystem hinterlegt werden, getrennt.
b) Endkunden-E-Mailings unter Verwendung von im Ticketvertriebssystem hinterlegten Adressdaten: Diese können (i) von Veranstaltern zum einen an die Adressen von Ticketerwerbern für die von ihnen früher durchgeführten Veranstaltungen beauftragt werden. Es können (ii) auch die E-Mail-Daten von Ticketerwerbern für Veranstaltungen unterschiedlicher Veranstalter genutzt werden, soweit keine Newsletter für einzelne Veranstalterversandt werden.
9.6.2 Postmailings sind der postalische Versand von Werbung für eine oder mehrere Veranstaltungen eines oder mehrerer Veranstalter. Diese können im Hinblick auf die dazu von EES zu verwendenden Adressdaten nur in zwei Formen durchgeführt werden.
a) Allgemeine Postmailings unter Verwendung des EES-Adresspools:
Der EES-Adresspool besteht zum einen aus Adressdaten von Interessenten, die diese zu dem Zweck und mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung, Informationen zu Veranstaltungen im EES-Vertrieb zu erhalten, auf dem Portal von EES, auf entsprechende Frage von Mitarbeitern des EES-Callcenters oder bei sonstigen Anlässen (insbesondere Gewinnspielen) unabhängig von einem konkreten Ticketerwerb angegeben haben.
Des Weiteren umfasst der EES-Adresspool Adressdaten von Endkunden, soweit die werbliche Verwendung mit Zustimmung des Veranstalters erfolgt, zu dessen Veranstaltung der Endkunde ein Ticket erworben hat. Hat ein Endkunde Tickets für Veranstaltungen mehrerer Veranstalter über EES erworben, genügt für die Aufnahme in den EES-Adresspool die Zustimmung eines dieser Veranstalter.
b) Endkunden-Postmailings unter Verwendung der im Ticketvertriebssystem hinterlegten Adressdaten von Endkunden:
Diese können von Veranstaltern zum einen ausschließlich an die Adressen von Ticketerwerbern für die von ihnen früher durchgeführten Veranstaltungen beauftragt werden.
Es können auch die Adressdaten von Ticketerwerbern für Veranstaltungen unterschiedlicher Veranstalter genutzt werden, soweit sich diese hierzu zusammenschließen („poolen“). EES behält sich vor, den Zeitraum, aus dem diese Adressdaten gewonnen wurden, zu begrenzen.
9.6.3 EES behält sich vor, zum Zwecke der Eigenwerbung Werbemaßnahmen durchzuführen und hierzu neben dem EES-Adresspool die Adressdaten aller Ticketerwerber zu verwenden.
9.6.4 Werbung auf der Website (www.muenchenticket.de): Der Online-Auftritt von EES liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit von EES. Ein Verkauf bestimmter Werbeflächen für Veranstaltungen (z.B. Top-Bar-Banner auf der Startseite) auf der Website von EES erfolgt nach Maßgabe der Mediadaten von EES. Vom Veranstalter EES zur Veröffentlichung überlassene Bilder, Grafiken (Schriftzüge), Videos, Trailer, Textbeiträge kann EES auf ihrer Website nach eigener Disposition verwenden und sie unentgeltlich auch Dritten zu Online Hinweisen auf die Veranstaltung im Zusammenhang mit der Erwerbsmöglichkeit von Tickets über EES überlassen.
10. Schutz von Endkundendaten
10.1 EES verarbeitet die Endkundendaten als Verantwortlicher im Sinne von Art 4 Nr. 7 DSGVO unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und nach Maßgabe ihrer Datenschutzerklärung.
Eine entgeltliche Überlassung von Adressdaten von Ticketerwerbern an Dritte findet seitens EES nicht statt.
Informationen über die beim Ticketverkauf erhobenen Daten werden dem Veranstalter auf Verlangen in einem einzigen Datensatz bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss der Veranstaltung elektronisch zu Verfügung gestellt. Finanzdaten sind hiervon ausgenommen.
Von EES dem Veranstalter mitgeteilte personenbezogene Daten der Endkunden darf der Veranstalter nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Vertragserfüllung nutzen (siehe ergänzend Ziff. 12.2.3).
Soweit sich Endkunden elektronisch registrieren und ihr Einverständnis für die werbliche Ansprache abgeben, erfasst dies nur die Ansprache seitens EES, worauf ausdrücklich hingewiesen wird.
11. Wahrung der Vertraulichkeit
EES und der Veranstalter verpflichten sich wechselseitig, Dritten, insbesondere anderen Veranstaltern oder Ticketing-Unternehmen, keinerlei Informationen über die andere Vertragspartei zu geben, zu denen sie im Rahmen dieses Vertrages Zugang erhalten und die nicht ersichtlich auf Weitergabe gerichtet sind. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder bezüglich derer eine Rechtsvorschrift zur Offenlegung berechtigt oder verpflichtet. Beide Parteien verpflichten sich ferner, angemessene technische Vorkehrungen zu treffen, um die unberechtigte Einsichtnahme Dritter in Daten der jeweils anderen Partei oder von Endkunden zu verhindern.
12. Haftung
12.1 Haftung von EES
12.1.1 Soweit in diesem Vertrag keine abweichende Regelung getroffen ist, hat EES nur vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen ihrer gesetzlichen Vertreter, ihres Personals und ihrer Erfüllungsgehilfen zu vertreten. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von EES bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt und im Übrigen ausgeschlossen. Die Haftung von EES im Falle schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
12.1.2 Externe Vorverkaufsstellen sind selbständige Untervertreter, jedoch keine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von EES. Im Hinblick auf etwaige Versäumnisse externer Vorverkaufsstellen ist die Haftung von EES auf die Abtretung eigener Ersatzansprüche an den Veranstalter beschränkt und im Übrigen ausgeschlossen.
12.1.3 Bezüglich solcher Schäden, die aufgrund technischer Übertragungsfehler einschließlich der Internet- und VPN-Zugänge eintreten, hat EES Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
12.2 Haftung des Veranstalters
12.2.1 Der Veranstalter stellt EES von allen Ansprüchen von Endkunden aus beim Ticketverkauf auf Geheiß des Veranstalters verwendeter, fehlerhafter Veranstaltungsdaten, der Nichtdurchführung der vertragsgegenständlichen Veranstaltung oder hinsichtlich Mängel des Veranstaltungsortes oder der Inhalte und Durchführung der Veranstaltung frei.
12.2.2 Sofern EES, Abbildungen, Texte, Trailer oder sonstige ihr vom Veranstalter zur Veröffentlichung übergebene Inhalte und Gegenstände („Pressematerial“) vertragsgemäß zur Veröffentlichung (insbesondere Internet, Print) nutzt, übernimmt der Veranstalter die Gewähr dafür, dass EES hierdurch keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Veranstalter stellt EES von Schadenersatzansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und -verfolgung vollumfänglich frei.
12.2.3 Soweit der Veranstalter einen Zugang zu dem System (Ziff. 7.1) für die Abwicklung eigener Verkäufe nutzt oder der Veranstalter die ihm von EES im Zusammenhang mit der Abwicklung der vertragsgegenständlichen Veranstaltung überlassene Daten von Endkunden nutzt oder verarbeitet, ist er verpflichtet, die datenschutzrechtliche und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit in eigener Verantwortung gegenüber den Endkunden zu regeln und EES von allen Ansprüchen der Endkunden und Dritter freizustellen, die diese Datennutzung betreffen.
12.2.4 Der Vertragspartner hat, wenn er nach den vorstehenden Bestimmungen EES freizustellen hat, im Falle der Inanspruchnahme von EES auf deren Verlangen Rechtsbeistand zu leisten oder auf seine Kosten in etwaige Rechtsstreite einzutreten. Die Freistellung umfasst sämtliche Aufwendungen, die EES im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen. Die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch beträgt zwei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der EES von den anspruchsbegründenden Umständen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Der Veranstalter ist nur berechtigt, die Erfüllung eigener Verpflichtungen gegenüber EES zurückzuhalten oder mit eigenen Ansprüchen gegen Ansprüche von EES aufzurechnen, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
13.2 Der Veranstalter ist nur berechtigt, seine Ansprüche gegen EES abzutreten, wenn EES zugestimmt hat. § 354a HGB bleibt unberührt.
13.3 Alle Erklärungen beider Vertragsparteien aufgrund dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (auch Telefax und E-Mail). Dies gilt auch für Vertragsänderungen und Nebenabreden. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch EES.
13.4 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Handelsrecht. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des Amtsgericht Meppen, vereinbart.
13.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen oder eine unerkannte Regelungslücke dergestalt zu schließen, dass der angestrebte wirtschaftliche Erfolg des Vertrages erreicht wird.